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Erster Abschnitt |
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Zweiter Abschnitt |
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Dritter Abschnitt |
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Vierter Abschnitt |
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Fünfter Abschnitt |
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Sechster Abschnitt |
Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung |
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Siebenter Abschnitt |
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Achter Abschnitt |
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Neunter Abschnitt |
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Zehnter Abschnitt |
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Elfter Abschnitt |
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Zwölfter Abschnitt |
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Dreizehnter Abschnitt |
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Inhalt Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das
Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand
darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden
zufügen. |
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Inhalt
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§ 2a (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen
an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere
Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen
an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training
von Tieren festzulegen.
§ 3 Es ist verboten,
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Inhalt (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den
gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet
werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter
Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig
oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare
Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten hat. § 4a (1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn
des Blutentzugs betäubt worden ist.
§ 4b Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d bedürfen, soweit
sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen
im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für
den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien
für Arbeit und Sozialordnung, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit. |
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Inhalt (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener
Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere
sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Für
die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde
Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird.
Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich,
sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der
Tiere zu vermindern.
(3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 6 (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen
oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen
oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
(2) Verboten ist, beim Amputieren oder Kastrieren elastische Ringe zu verwenden;
dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 3 Nr. 4 oder des § 6 Abs. 3 Nr.
2.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren, an denen nicht offensichtlich
erkennbare Eingriffe vorgenommen worden sind, vorzuschreiben, wenn dies zum Schutz
der Tiere erforderlich ist. § 6a Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für Tierversuche, für
Eingriffe zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung und für Eingriffe zur Herstellung,
Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen. |
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Inhalt (1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
(2) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:
Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerläßlich sind, ist insbesondere
der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu
prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren
erreicht werden kann.
§ 8 (1) Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, bedarf der Genehmigung
des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde.
Der Antrag muß ferner die Angaben nach § 8a Abs. 2 Nr. 1 bis 5 enthalten.
(4) In dem Genehmigungsbescheid sind der Leiter des Versuchsvorhabens und sein
Stellvertreter anzugeben. Wechselt der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein
Stellvertreter, so hat der Genehmigungsinhaber diese änderung der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen; die Genehmigung gilt weiter, wenn sie
nicht innerhalb eines Monats widerrufen wird.
Der Genehmigung bedürfen ferner nicht änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, sofern
§ 8a (1) Wer Tierversuche an Wirbeltieren, die nicht der Genehmigung bedürfen,
oder an Cephalopoden oder Dekapoden durchführen will, hat das Versuchsvorhaben
spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn in Notfällen eine sofortige
Durchführung des Tierversuchs erforderlich ist; die Anzeige ist unverzüglich
nachzuholen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde
bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden.
(3) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger Versuchsvorhaben beabsichtigt,
so genügt die Anzeige des ersten Versuchsvorhabens, wenn in der Anzeige zusätzlich
die voraussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angegeben wird. Am Ende eines jeden
Jahres ist der zuständigen Behörde die Zahl der durchgeführten Versuchsvorhaben
sowie bei Wirbeltieren Art und Zahl der insgesamt verwendeten Tiere anzugeben. § 8b (1) Träger von Einrichtungen, in denen Tierversuche an Wirbeltieren durchgeführt
werden, haben einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen und die Bestellung
der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind auch die Stellung
und die Befugnisse des Tierschutzbeauftragten nach Absatz 6 Satz 3 anzugeben.
(4) Führt der Tierschutzbeauftragte selbst ein Versuchsvorhaben durch,
so muß für dieses Versuchsvorhaben ein anderer Tierschutzbeauftragter
tätig sein. § 9 (1) Tierversuche dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse haben. Tierversuche an Wirbeltieren, ausgenommen Versuche nach § 8 Abs. 7 Nr. 2, dürfen darüber hinaus nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin oder der Medizin oder von Personen mit abgeschlossenem naturwissenschaftlichem Hochschulstudium oder von Personen, die auf Grund einer abgeschlossenen Berufsausbildung nachweislich die erforderlichen Fachkenntnisse haben, durchgeführt werden. Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren dürfen nur von Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium
(2) Tierversuche sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Bei der Durchführung ist der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
(3) Für die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 ist der
Leiter des Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter verantwortlich. Das Gleiche
gilt für die Erfüllung von Auflagen, die mit einer Genehmigung nach §
8 verbunden sind. § 9a über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen
müssen für jedes Versuchsvorhaben den mit ihm verfolgten Zweck, insbesondere
die Gründe für nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 erlaubte Versuche an sinnesphysiologisch
höher entwickelten Tieren, sowie die Zahl und Bezeichnung der verwendeten
Tiere und die Art und Ausführung der Versuche angeben. Werden Wirbeltiere
verwendet, so ist auch ihre Herkunft einschließlich des Namens und der Anschrift
des Vorbesitzers anzugeben; bei Hunden und Katzen sind zusätzlich Geschlecht
und Rasse sowie Art und Zeichnung des Fells und eine an dem Tier vorgenommene Kennzeichnung
anzugeben. Die Aufzeichnungen sind von den Personen, die die Versuche durchgeführt
haben, und von dem Leiter des Versuchsvorhabens zu unterzeichnen; der Unterschrift
bedarf es nicht, wenn die Aufzeichnungen mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erstellt werden. Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluß des
Versuchsvorhabens aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
zur Einsichtnahme vorzulegen. |
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Inhalt (1) Zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Tieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind, nur durchgeführt werden
Sie dürfen nur vorgenommen werden, soweit ihr Zweck nicht auf andere Weise,
insbesondere durch filmische Darstellungen, erreicht werden kann. Der zuständigen
Behörde ist auf Verlangen zu begründen, warum der Zweck der Eingriffe
oder Behandlungen nicht auf andere Weise erreicht werden kann. |
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Inhalt Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten
oder Organismen dürfen Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit
Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können, nur vorgenommen
werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe
oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn
der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann die Frist auf
Antrag verkürzen. § 8 a Abs. 2 bis 5, §§ 8 b, 9 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2, 3 Satz 1 und § 9 a gelten entsprechend. |
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Inhalt (1) Wer
Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr.
1 beizufügen.
(2 a) Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann angeordnet werden
(3) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst
nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde
soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis
nicht hat. § 11a (1) Wer Wirbeltiere
(2) Wer Hunde oder Katzen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in Absatz
1 Satz 1 genannten Zwecke züchtet, hat sie, bevor sie vom Muttertier abgesetzt
werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, daß ihre Identität festgestellt
werden kann; Affen oder Halbaffen müssen nach dem Absetzen oder dem Entfernen
aus dem Sozialverband entsprechend dauerhaft gekennzeichnet werden. Wer nicht gekennzeichnete
Hunde, Katzen, Affen oder Halbaffen zur Abgabe oder Verwendung zu einem der in
Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, daß
es sich um für solche Zwecke gezüchtete Tiere handelt und deren Kennzeichnung
nach Satz 1 unverzüglich vorzunehmen. § 11b (1) Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische
Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muß, daß
bei der Nachzucht, den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren selbst oder
deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen
Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen,
Leiden oder Schäden auftreten.
(3) Die zuständige Behörde kann das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren
anordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen
oder Veränderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 zeigen. § 11c Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Wirbeltiere an Kinder
oder Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nicht abgegeben werden. |
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Inhalt (1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen
ist, daß sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen
nicht gehalten oder ausgestellt werden; das Nähere wird durch Rechtsverordnung
nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder 5 geregelt.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 kann nicht erlassen werden,
soweit diese nicht zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft auf diesem Gebiet erforderlich ist oder völkerrechtliche Verpflichtungen
entgegenstehen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 oder 5 kann nicht erlassen
werden, soweit Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. |
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Inhalt (1) Es ist verboten, zum Fangen, Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren
Vorrichtungen oder Stoffe anzuwenden, wenn damit die Gefahr vermeidbarer Schmeren,
Leiden oder Schäden für Wirbeltiere verbunden ist; dies gilt nicht für
die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften
zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts
und des Seuchenrechts bleiben unberührt. § 13a Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Verbesserung des Tierschutzes
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an freiwillige
Prüfverfahren zu bestimmen, mit denen nachgewiesen wird, daß serienmäßig
hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher
Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen
über die Anforderungen dieses Gesetzes und die Mindestanforderungen der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen hinausgehen. Es hat hierbei
insbesondere Kriterien, Verfahren und Umfang der freiwilligen Prüfverfahren
sowie Anforderungen an die Sachkunde der im Rahmen derartiger Prüfverfahren
tätigen Gutachter festzulegen. |
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Inhalt (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Tieren mit. Die genannten Behörden können
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens
nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften
und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere
und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen. § 15 (1) Die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere
Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei der
Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder
muß die für die Beurteilung von Tierversuchen erforderlichen Fachkenntnisse
der Veterinärmedizin, der Medizin oder einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung
haben. In die Kommissionen sind auch Mitglieder zu berufen, die aus Vorschlagslisten
der Tierschutzorganisationen ausgewählt worden sind und auf Grund ihrer Erfahrungen
zur Beurteilung von Tierschutzfragen geeignet sind; die Zahl dieser Mitglieder
muß ein Drittel der Kommissionsmitglieder betragen. Die zuständige Behörde
unterrichtet unverzüglich die Kommission über Anträge auf Genehmigung
von Versuchsvorhaben und gibt ihr Gelegenheit, in angemessener Frist Stellung zu
nehmen. § 15a Die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterrichten das Bundesministerium
über Fälle grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben,
insbesondere über die Fälle, in denen die Genehmigung von Versuchsvorhaben
mit der Begründung versagt worden ist, daß die Voraussetzungen des §
7 Abs. 3 nicht erfüllt waren, oder in denen die Kommission nach § 15
Abs. 1 oder der Tierschutzbeauftragte Bedenken hinsichtlich des Vorliegens dieser
Voraussetzungen erhoben hat. § 16 (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
(1 a) Wer nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 a und 3 Buchstabe d und § 16 Abs.
1 Nr. 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens
beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde
des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen.
Für den Inhalt der Anzeige gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen
für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine
Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt,
kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden,
einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der
Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen.
Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs.
1 unterliegen.
regeln. § 16a Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
§ 16b (1) Das Bundesministerium beruft eine Tierschutzkommission zu seiner Unterstützung
in Fragen des Tierschutzes. Vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz hat das Bundesministerium die Tierschutzkommission
anzuhören. § 16c Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen
oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, §
10 oder § 10 a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen
Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft
und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche
oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und übermittlungsverfahren
zu regeln. § 16d Das Bundesministerium erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. § 16e Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen
Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes. § 16f (1) Die zuständigen Behörden
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke
Auskünfte, die für die überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich
sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße
gegen tierschutzrechtliche Vorschriften. § 16g Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und
der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesminister. Es
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im
Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser
die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die
Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen. § 16h Die §§ 16e und 16f gelten entsprechend für Staaten, die - ohne
Mitgliedstaaten zu sein - Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind. § 16i (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme,
die sich auf die Durchführung von Tiertransporten aus anderen Mitgliedstaaten
bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können
beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen
schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt
ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten. |
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Inhalt Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
zufügt. § 18 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügt. § 19 Tiere, auf die sich eine Straftat nach § 17 oder eine Ordnungswidrigkeit
nach §18 Abs. 1 Nr. 1, 2, Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechtsverordnung
nach § 2a oder § 5 Abs. 4 betrifft, Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22,
23, 24 oder 27 bezieht, können eingezogen werden. § 20 (1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder
nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht
auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel
oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer
bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für
immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, daß er weiterhin eine nach §
17 rechtswidrige Tat begehen wird. § 20a (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein
Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann der Richter dem Beschuldigten
durch Beschluß das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen
Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vorläufig verbieten. |
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Inhalt Die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 gilt demjenigen, der am 31. Mai 1998
vorläufig als erteilt.
§ 21a Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes
erlassen werden. § 21b Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates folgende Vorschriften aufzuheben, auch soweit sie durch Landesrecht
geändert worden sind:
§ 22 Die Neufassung des Tierschutzgesetzes ist mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft
getreten. |
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